Geschäftsordnung
der Lokalen Aktionsgruppe „Börde“
2. Änderung

Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) hat in der Mitgliederversammlung am 22.11.2011 die nachstehende Geschäftsordnung für die LAG beschlossen:

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme
  • Die Vorsitzende der LAG beruft zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch mit E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein.

  • Der Tagesordnung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Beschlussvorschlag (Vorlage) der Vorsitzenden beigefügt werden. Liegen besondere Gründe vor, können Vorlagen nachgereicht werden.

  • Die Mitgliederversammlung ist zweimal im Jahr, oder wenn es die Geschäftslage erfordert, einzuberufen.
    Der Vorstand soll regelmäßig jeden zweiten Monat, mindestens jedoch einmal im Quartal, zur Beratung zusammen kommen
  • Die Einladungen haben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

  • Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, soll dies der Vorsitzenden der LAG vor der Sitzung anzeigen.


§ 2
Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Bei Bedarf können Vertreter von Fachbehörden oder sonstige Sachverständige zur
Teilnahme an den Sitzungen geladen werden.

§ 3
Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Die Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Sie ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt
sie zur Beratung und Beschlussfassung.

(2) Sind die Vorsitzende und ihr Stellvertreter verhindert, so wählen die Mitglieder der LAG unter Vorsitz des
ältesten anwesenden Mitgliedes, einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte für die Dauer der Sitzung.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a.   Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder der LAG und der Beschlussfähigkeit,
b.   Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,
c.   Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en),
d.   Bericht des Vorstandes über die Ausführung gefasster Beschlüsse,
e.   Behandlung der Tagesordnungspunkte,
f.   Anfragen und Anregungen durch die Mitglieder,
g.   Schließung der Sitzung.


§ 4
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach den Begründungen der Vorsitzenden zu den Gegenständen der Tagesordnung, ggf.
nach dem Vortrag von Sachverständigen, eröffnet die Vorsitzende die Beratung zum
jeweiligen Tagesordnungspunkt.

(2) Ein Mitglied der LAG darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm die Vorsitzende
das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Leadermanager hat das
Recht, in den Sitzungen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Die Vorsitzende erteilt das
Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Meldungen zur
Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.

(3) Redezeit eines Mitgliedes beträgt längstens 5 Minuten zu jedem Tagesordnungspunkt.
Der Redner darf nicht vom zu beratenden Thema abweichen.

(4) Während der Beratung sind nur zulässig:
a) Anträge zur Geschäftsordnung.
b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu
beratenden Antrages.

(5) Die Vorsitzende und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die
Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt wird vom Vorsitzenden geschlossen.


§ 5
Projektauswahl

  • Jeder Einwohner der Region kann einen Antrag auf Anerkennung seines Vorhabens als Leader-Vorhaben an die LAG stellen.
  • Über die Anerkennung eines Vorhabens als Leader-Vorhaben der LAG „Börde" entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Das Leadermanagement führt auf der Grundlage der von der LAG beschlossenen Projektauswahlkriterien eine Qualitätsbewertung (Bewertungsbögen mit Punktvergaben) der Vorhaben vor der Beschlussfassung durch.
  • Der Vorstand prüft die Qualitätsbewertung und entscheidet ggf. über abweichende Bewertung / Punktzahl. Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung, die abgestimmte Qualitätsbewertung als Grundlage der Aufstellung der Prioritätenliste zu verwenden
  • Die Mitgliederversammlung stellt aufgrund der Qualitätsbewertung eine Prioritätenliste über die RELE-relevanten Vorhaben des aktuellen Antragsjahres auf und beschließt diese. In der Mitgliederversammlung vereinbarte Abweichungen oder Änderungen der Einzelbewertung oder separate Vereinbarungen bei gleicher Punktzahl mit Einfluss auf die Priorität werden in die jeweilige Beschlussfassung aufgenommen und begründet.
  • Für jede weitere Änderung der Prioritätenliste im Jahresverlauf sind ebenfalls Beschlüsse der LAG zu fassen. Vor der Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen und zu protokollieren.


  • § 6
    Stimmrecht

    Jedes ständige Mitglied der LAG hat eine Stimme. Ein Mitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht muss dem Vorsitzenden spätestens bei Beginn der Versammlung / Sitzung vorliegen. Der Landkreis Börde ist mit beratender Stimme tätig.


    § 7
    Beschlussfassung

    (1) Nach Schluss der Beratung eines Beschlussvorschlages oder eines Antrages lässt die
    Vorsitzende abstimmen.

    (2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

    (3) Beschließendes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist
    gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Anteil der Akteure, die Wirtschafts- und Sozialpartner oder sonstige Akteure vertreten, muss dabei mehr als 50 Prozent der anwesenden LAG-Mitglieder betragen. Trifft dies nicht zu, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

    (4) Im Ausnahmefall der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung gilt als vereinbart, dass die anwesenden Mitglieder einen Vorbehaltsbeschluss fassen und die Voten der fehlenden Stimmberechtigten nachträglich im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen einer Mitgliederversammlung (siehe Abs. 3.)

    (5) In dringlichen Angelegenheiten kann statt der Mitgliederversammlung ein Umlaufverfahren durchgeführt werden, um notwendige Beschlüsse herbeizuführen. Das Umlaufverfahren muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen einer Mitgliederversammlung (siehe Abs. 3.)

    (6) In der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt (einfache Stimmenmehrheit und Ablehnung bei Stimmengleichheit). Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder zugestimmt haben.

    (7) Ist ein Mitglied der LAG auch gleichzeitig Projektträger (Unternehmen oder Privatperson), unterliegt es bei
    der Abstimmung zu seinem Projekt dem Mitwirkungsverbot.


    § 8
    Transparenz

    (1) Alle Interessenten und potentiellen Projektträger haben die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren.

    (2) Einladungen und Protokolle zu den LAG- Sitzungen erhalten alle Mitglieder der Lokalen Aktionsgruppe direkt per Post oder E-Mail. Die Projektauswahlkriterien, Bewertungsmuster und Prioritätenliste sowie deren Bewilligungsstand können beim Leadermanagement eingesehen werden bzw. werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf der Website der LAG veröffentlicht (www.lag-boerde.de).

    (3) Im Falle einer Ablehnung oder Zurückstellung eines Vorhabens durch die LAG erfolgt eine schriftliche Begründung durch das Leadermanagement an den Projektträger mit dem Hinweis, dass dennoch ein Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden kann, um so den öffentlichen Verfahrens- und Rechtsweg eröffnet zu bekommen.

    (4) Während der Dauer der Tätigkeit ist das Leadermanagement für die umfassende und nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsprozesse, insbesondere der Projektauswahlverfahren und deren sicheren Archivierung, verantwortlich.
    Danach geht diese Verantwortung auf den Landkreis Börde als Träger des Leaderrmanagement über um sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise (Einladungen zu Sitzungen, Sitzungsprotokolle, Veröffentlichungen etc.) auch für spätere Prüfungen, z. B. nach Ende der aktuellen Förderperiode uneingeschränkt verfügbar bleiben.


    § 9
    Niederschrift

    (1) Die Sitzungsniederschrift enthält mindestens:
    a) die Zeit und den Ort der Sitzung,
    b) die Namen der Teilnehmer,
    c) die Tagesordnung,
    d) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
    e) das Ergebnis der Abstimmung.

    (2) Der Vorsitzende und die Mitglieder können verlangen, dass ihre Erklärungen in der
    Niederschrift festgehalten werden.

    (3) Erhebt ein Mitglied der LAG gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
    Niederschrift Bedenken, so wird spätestens in der nächsten Sitzung über die
    Begründetheit der Bedenken und ggf. über die Änderung der Niederschrift abgestimmt.
    Wird im Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist das Bedenken
    führende Mitglied berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die
    Niederschrift zu verlangen.

    (4) Die Niederschrift muss spätestens 2 Wochen nach der jeweiligen Sitzung bei den
    Mitgliedern der LAG bzw. des Vorstandes vorliegen.

    (5) Dem Protokollführer ist es gestattet, zur Anfertigung der Niederschrift
    Tonbandaufnahmen aus der Sitzung zu verwenden. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung
    und Genehmigung der Niederschrift sind die Tonbandaufnahmen zu löschen.


    § 10
    Verfahren im Vorstand der LAG

    (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden für die Sitzungen des Vorstandes
    ihre entsprechende Anwendung.

    (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.


    § 11
    Unterrichtung der Presse und der Öffentlichkeit

    Über die Ergebnisse der Sitzungen ist die Öffentlichkeit über die Presse, das Internet o. a. zu unterrichten.


    § 12
    Sprachliche Gleichstellung

    Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


    § 13
    Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der LAG Börde in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 07.12.2006 und die erste Änderung vom 18.06.2008 außer Kraft.

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